Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von Hoya Lens Switzerland AG

 

  1. 1. Geltung der Bedingungen

    • Für alle Angebote und Vertragsabschlüsse mit Hoya Lens Schweiz (nachfolgend „Verkäufer“) gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.
    • Alle Willenserklärungen und Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel niederzulegen, soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt.

  2. 2. Angebot und Vertragsabschluss

    • Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dieser habe das Angebot schriftlich als verbindlich abgegeben. Im Falle eines verbindlichen Angebots ist der Verkäufer während sieben Werktagen an dieses Angebot gebunden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Die Angebote können telefonisch, in Textform oder per Datenfernübertragung zugeleitet werden.
    • Die Bestellungen des Käufers können telefonisch, in Textform oder per Datenfernübertragung erfolgen. Mit der Bestellung gibt der Käufer einen Kaufantrag ab, an welchen dieser nach Eingang beim Verkäufer sieben Werktage gebunden ist.
    • Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder mit der Zustellung der Ware durch den Verkäufer zustande.

  3. 3. Preise und Zahlungsbedingungen

    • Massgebend sind die Preise in der zum Zeitpunkt der Bestellung massgeblichen Preisliste des Verkäufers und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet und sind daher ausdrücklich vorbehalten. Alle Preise verstehen sich zzgl. der Transportkosten.
    • Die Rechnungen des Verkäufers sind ohne Abzug und innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Hiervon abweichende Vereinbarungen gelten als Sonderbedingungen und müssen stets schriftlich vereinbart werden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Checks gelten erst bei Einlösung als Zahlung.
    • Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn dieser einen Check nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sowie auch, wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Checks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
    • Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis mit allfälligen Forderungen gegenüber dem Verkäufer zu verrechnen, es sei denn, dieser habe schriftlich zugestimmt. Zurückbehaltungsrechte seitens des Käufers sind ausgeschlossen.
    • Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer einen Verzugszins von 5%. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit ernsthaft in Frage stellen, werden alle noch offenen Forderungen einschliesslich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig. Ausstehende Lieferungen sind diesfalls nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen.

  4. 4. Übergang Nutzen und Gefahr

    • Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Für Schäden, die während des Transports entstehen, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung.
    • Wird der Versand auf Wunsch bzw. Anordnung des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

  5. 5. Lieferung

    • Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.
    • Liefer- und Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung vorübergehend wesentlich erschwert oder unmöglich macht – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, usw., egal ob im Betrieb des Verkäufers oder bei einem Lieferanten eingetreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Käufer unzumutbar, kann er wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Lieferung für den Verkäufer nachträglich unmöglich oder unzumutbar, so ist dieser ebenfalls berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.
    • Der Verkäufer gerät mit schriftlicher Mahnung in Verzug, frühestens aber zehn Werktage nach Zugang der Bestellung des Käufers beim Verkäufer, soweit kein späterer Liefertermin vereinbart wurde.
    • Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in der Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.
    • Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
    • Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen des Käufers voraus. Falls der Käufer die bei Vertragsabschluss und vor Lieferung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten nicht geleistet hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zu unterlassen. Dasselbe gilt, sofern der Käufer mit Zahlungen oder allfällige Sicherheiten aus anderen Verträgen in Verzug ist.
    • Kommt der Käufer in Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.

  6. 6. Gewährleistung

    6.1 Grundsatz

  • Die nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer über die Gewährleistung gelten für sämtliche Waren des Verkäufers. Vorbehalten bleiben die abweichenden Regelungen für bestimmte Waren des Verkäufers in den Ziffern 6.2 und 6.3.
  • Der Verkäufer gewährleistet, dass die verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- oder Fabrikationsfehlern ist und sämtliche vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Jegliche weitere Gewährleistung wird ausgeschlossen.
  • Die Gewährleistungsfrist für sämtliche Waren beträgt 1 Jahr ab dem Lieferscheindatum. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offene Mängel müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware beim Verkäufer schriftlich gemeldet werden. Erst später auftretende, bei der Abnahme nicht erkennbare Mängel sind dem Verkäufer innert 3 Werktagen seit Entdeckung schriftlich zu melden.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Falls der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innert einer vom Käufer angesetzten angemessenen Frist nicht vornehmen kann, ist der Käufer berechtigt, Wandelung oder Herabsetzung zu verlangen. Die Abwicklung der Gewährleistung hat über den Optiker als Käufer oder einen anderen Hoya Vertragsoptiker zu erfolgen und nicht über den Endkunden.
  • Massgebend für das Vorliegen eines Sachmangels ist der Gefahrenübergang. Insbesondere wird deshalb keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrübergang an der Ware infolge von fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (bspw. Nichteinhalten der Einschleifempfehlungen, unsachgemässe mechanische und thermische Beanspruchung, Benetzung mit ätzenden Flüssigkeiten, etc.), unsachgemäss vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder die durch ohne Zustimmung eingesetzter Dritter entstehen. Ebenso wird eine Gewährleistung ausgeschlossen für ordentliche Abnützungserscheinungen, Mängel infolge ungenügender Unterhaltspflege, Missachtung der Betriebsanleitung, Überbelastung, Tests, Verwendung ungeeigneter Materialien oder infolge anderer Gründe dergleichen.
  • Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr für die Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Fall selbst verpflichtet, die Eignung der Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu überprüfen.
  • Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für Schäden, die im Zusammenhang mit Mängeln entstanden sind, sofern dieser dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Die Haftung für Mängelfolgeschäden, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht oder für den Betriebsunterbruch und entgangenen Gewinn, wird wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

    6.2 Gewährleistung für Gleitsichtgläser

  • Der Verkäufer gewährleistet eine Gleitsichtglasunverträglichkeit für alle Gleitsichtgläser. Eine Gleitsichtglasunverträglichkeit tritt auf, wenn sich das Gehirn nicht an Veränderungen im Sehfeld anpassen kann. Konkret, wenn eine Gewöhnung an Gleitsichtgläser trotz täglichem Tragen der Brille auch nach einer Eingewöhnungsphase von 3 bis 4 Wochen nicht möglich ist. Je nach Designqualität und Wahl des Designs, können optische Phänomene wie Verzeichnungen (schiefe Bilder/Unschärfen) die Eingewöhnungszeit beeinflussen. Bei einer Gleitsichtglasunverträglichkeit wird das Sehen mit Gleitsichtgläsern als anstrengend empfunden. Es kann zu Spannungskopfschmerzen, Nackenschmerzen oder Schwindelgefühlen kommen. Das Sehen mit Gleitsichtgläsern muss geübt werden. Weiter ist eine korrekte Anpassung und Einweisung durch eine Fachperson (Augenoptiker) essenziell.
  • Sollte eine Gleitsichtglasunverträglichkeit bestehen, so beträgt die diesbezügliche Gewährleistungsfrist 6 Monate ab dem Lieferscheindatum. Die Unverträglichkeit der Gleitsichtgläser kann innerhalb der erwähnten Gewährleistungsfrist jederzeit schriftlich geltend gemacht werden. Jegliche weitere Gewährleistung für Gleitsichtgläser wird ausgeschlossen.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die unverträglichen Gleitsichtgläser nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Falls der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innert einer vom Käufer angesetzten angemessenen Frist nicht vornehmen kann, ist der Käufer berechtigt, Wandelung oder Herabsetzung zu verlangen. Eine allfällige Ersatzlieferung der Gleitsichtgläser erfolgt mit denselben Stärken und ohne Wertausgleich (ohne PD-/Höhenänderung). Wird als Ersatzglas ein höherwertiges Produkt ausgewählt, ist der Verkäufer berechtigt, den Aufpreis gemäss gültiger Preisliste zu verrechnen. Die Abwicklung der Gewährleistung hat über den Optiker als Käufer oder einen anderen Hoya Vertragsoptiker zu erfolgen und nicht über den Endkunden.
  • Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 6.1, Punkte 5 – 7 vorstehend.

    6.3 Gewährleistung für Markenbeschichtungen und Beschichtungen der SunnyLine Produkte

  • Der Verkäufer gewährleistet, dass sich die Markenbeschichtungen sowie die Beschichtungen der SunnyLine Produkte nicht ganz oder teilweise ablösen.
  • Sollten sich die Beschichtungen ganz oder teilweise ablösen, so beträgt die diesbezügliche Gewährleistungsfrist für Markenbeschichtungen 3 Jahre ab dem Lieferscheindatum und für Beschichtungen der SunnyLine Produkte 2 Jahre ab dem Lieferscheindatum. Mängel im Zusammenhang mit der Beschichtung können innerhalb der erwähnten Gewährleistungsfristen jederzeit schriftlich geltend gemacht werden. Jegliche weitere Gewährleistung für Beschichtungen wird ausgeschlossen.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Beschichtungen nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Falls der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innert einer vom Käufer angesetzten angemessenen Frist nicht vornehmen kann, ist der Käufer berechtigt, Wandelung oder Herabsetzung zu verlangen. Die Abwicklung der Gewährleistung hat über den Optiker als Käufer oder einen anderen Hoya Vertragsoptiker zu erfolgen und nicht über den Endkunden.
  • Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 6.1, Punkte 5 – 7 vorstehend.

  1. 7. Haftung

    • Für allfällige weitere Pflichtverletzungen des Verkäufers wird die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, wegbedingt. Wo eine Wegbedingung nicht zulässig ist, wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
    • Auf keinen Fall ist der Käufer berechtigt, im Hinblick auf Folgeschäden aus Produktions-, Verwendungs-, Bestellungs- oder Gewinnverlust und anderer direkter oder indirekter Folgeschäden, Schadensersatz vom Verkäufer zu fordern.

  2. 8. Eigentumsvorbehalt

    • Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Dieser ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
    • Falls der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktrittserklärung) und die Ware in seinen Besitz zu nehmen.

  3. 9. Geheimhaltung

    • Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

  4. 10. Ethikregelung

    • Dem Käufer ist es untersagt, Mitarbeitern oder Vertretern des Verkäufers Vergünstigungen, sonstige Vorteile oder Zuwendungen jeglicher Art anzubieten oder zukommen zu lassen.

  1. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    • Zuständig für sämtliche Streitigkeiten sind die Schweizer Gerichte. Soweit kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist, ist das Gericht am Sitz des Verkäufers zuständig.
    • Die vorliegenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die Verträge, die aufgrund derselben geschlossen werden, unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. 12. Schlussbestimmungen

    • Beim Verkauf der vom Verkäufer spezifizierten Waren gelten ausschliesslich die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
    • Der Verkäufer behält sich zudem eine jederzeitige Änderung dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vor.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

Version vom Oktober 2022